Altes Testament
3. Mose Kapitel 25
Die Bibel in deutscher Fassung (Jantzen-Jettel) · Oktober 2022
1Und Jahweh redete zu Mose auf dem Berg Sinai und sagte:
2"Rede zu den Söhnen Israels und sage zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, soll das Land für Jahweh Sabbat feiern.
3Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seinen Ertrag einsammeln,
4aber im siebenten Jahr ist Sabbat der Sabbatruhe1 für das Land, ein Sabbat für Jahweh. Da darfst du dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5Den Nachwuchs2 deiner Ernte darfst du nicht einernten und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks nicht abschneiden: Ein Jahr der Sabbatruhe soll es für das Land sein.
6Und der Sabbat des Landes3 soll euch zur Speise sein, dir und deinem Knecht und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten.
7Und deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Land sind, soll sein ganzer Ertrag zur Speise sein.
8Und du zählst dir sieben Sabbatjahre ab, siebenmal sieben Jahre - und so werden dir die Tage von sieben Sabbatjahren neunundvierzig Jahre.
9Und im siebenten Monat, am Zehnten des Monats, sollst du die Posaune des Lärmblasens4 ergehen lassen; am Versöhnungstag sollt ihr in eurem ganzen Land die Posaune5 erschallen lassen.
10Und ihr sollt das Jahr, das Fünfzigerjahr, heiligen und im Land Freilassung ausrufen für alle seine Bewohner. Ein Jobeljahr6 wird es euch sein, und ihr werdet jeder wieder zu seinem <erblichen> Besitztum kommen und jeder zu seiner Sippe zurückkehren.
11Ein Jobeljahr soll euch dieses Jahr, das Fünfzigerjahr, sein. Ihr sollt nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen,
12denn ein Jobeljahr ist es: Es soll euch heilig sein. Vom Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen.
13In diesem Jobeljahr sollt ihr jeder wieder zu seinem <erblichen> Besitztum7 kommen.
14Und wenn ihr ein Verkaufsgut an deinen Volksangehörigen verkauft oder von der Hand deines Volksangehörigen abkauft, sollt ihr nicht einer den andern8 übervorteilen.
15Nach der Zahl der Jahre, [die] seit dem Jobeljahr [vergangen sind], sollst du von deinem Volksangehörigen kaufen, nach der Zahl der Jahre, [die] es Ertrag [bringt],9 soll er dir verkaufen.
16Bei einer größeren Zahl von Jahren10 sollst du ihm den Kaufpreis vergrößern, und bei einer geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis verringern, denn eine Anzahl von Ernteerträgen verkauft er dir.
17Und es soll keiner von euch seinen Volksangehörigen übervorteilen. Und du sollst dich fürchten vor deinem Gott! Fürwahr, ich bin Jahweh, euer Gott.
18Und ihr sollt meine Satzungen tun und meine Rechtsbestimmungen wahren und tun, <dann> werdet ihr in eurem Land sicher wohnen,
19und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und darin sicher wohnen!
20Und wenn ihr sagt: 'Was sollen wir im siebenten Jahr essen? Siehe! - wir säen nicht, und wir sammeln unseren Ertrag nicht ein',
21[so wisst]: Ich werde für euch im sechsten Jahr meinen Segen aufbieten, und er wird den Ernteertrag für drei Jahre bereiten.
22Und wenn ihr im achten Jahr sät, werdet ihr [noch] vom alten Ernteertrag essen, bis ins neunte Jahr, bis sein Ernteertrag hereinkommt, werdet ihr Altes essen.
23Das Land soll nicht endgültig11 verkauft werden, denn mein ist das Land; denn ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24Und im ganzen Land eures Besitztums sollt ihr für das Land Loskaufung12 gewähren.
25Wenn dein Bruder verarmt und von seinem <erblichen> Besitztum [etwas] verkauft, soll sein nächster Verwandter als sein Löser13 kommen und das Verkaufte seines Bruders lösen14.
26Wenn aber jemand keinen Löser hat, aber seine Hand erwirbt und kann aufbringen, was zu seiner Lösung ausreichend ist15,
27<dann> soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und den Restbetrag dem Mann, an den er verkauft hatte, zurückzahlen und so wieder zu seinem Besitztum kommen.
28Und wenn seine Hand nicht genug aufbringen kann, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand dessen, der es gekauft hat, bleiben bis zum Jobeljahr. Im Jobeljahr aber wird es frei; und so kommt er wieder zu seinem Besitztum.
29Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so besteht sein Lösungsrecht16, bis das Jahr seines Verkaufs zu Ende ist. Während [dieser] Tage besteht sein Lösungsrecht.
30Wird es aber nicht gelöst, bis ihm ein ganzes Jahr voll geworden ist, so wird das Haus, das in der Stadt mit der Mauer ist, endgültig für den Käufer zu einem festen <Besitz>, auf [alle] seine Geschlechter hin. Es wird im Jobeljahr nicht frei.
31Die Häuser der Gehöfte aber, die keine Mauer ringsum haben, werden zum freien Feld des Landes gerechnet. Für ein solches [Haus] soll es ein Lösungsrecht geben. Und im Jobeljahr wird es frei.
32Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres <erblichen> Besitztums betrifft, so soll es für die Leviten ein ewiges Lösungsrecht geben.
33Und zwar [so]: Wenn jemand [etwas] von den Leviten einlöst, wird das verkaufte Haus - und zwar das in der Stadt seines Besitztums - im Jobeljahr frei; denn die Häuser in den Levitenstädten sind ihr <erblicher> Besitz mitten unter den Söhnen Israels.
34Die Felder des Weidelandes ihrer Städte aber dürfen nicht verkauft werden, denn sie gehören ihnen als ewiges Besitztum.
35Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand neben dir wankend wird, sollst du ihn als Fremdling und Beisasse fest stärken17, sodass er bei dir leben kann.
36Du sollst von ihm weder Zins noch Aufschlag nehmen und sollst dich fürchten vor deinem Gott, sodass dein Bruder bei dir leben kann.
37Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht gegen Aufschlag geben.
38Ich bin Jahweh, euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten geführt habe, euch das Land Kanaan zu geben, um euch Gott zu sein.
39Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht Leibeigenendienst tun lassen.
40Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse18 soll er bei dir sein. Bis zum Jobeljahr soll er bei dir dienen.
41Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum <erblichen> Besitztum seiner Väter kommen;
42denn sie sind meine leibeigenen Knechte, die ich aus dem Land Ägypten geführt habe; sie dürfen nicht verkauft werden, wie man leibeigene Knechte verkauft.
43Du sollst nicht mit Härte über ihn Herrscher sein und sollst dich fürchten vor deinem Gott.
44Was aber deinen leibeigenen Knecht und deine Magd betrifft, die du haben wirst: Von den Völkern, die rings um euch her sind, von ihnen mögt ihr Knecht und Magd kaufen,
45und auch von den Söhnen der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen mögt ihr kaufen und [ebenso] von ihrer Sippe, die bei euch ist, die sie in eurem Land geboren haben; und sie mögen euch zum <erblichen> Besitztum sein,
46und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben zu <erblichem> Besitz; diese mögt ihr für ewig <als Leibeigene> dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Söhne Israels, sollt ihr nicht einer über seinen Bruder mit Härte19 Herrscher sein.
47Und wenn die Hand eines Fremdlings oder eines Beisassen neben dir etwas erwirbt, dein Bruder aber verarmt neben ihm und verkauft sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir oder einem Abkömmling aus der Sippe des Fremdlings,
48so soll es, nachdem er sich verkauft hat, für ihn ein Lösungsrecht20 geben. Einer von seinen Brüdern soll ihn lösen21,
49oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn lösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seiner Sippe soll ihn lösen. Oder, wenn seine Hand es aufbringen kann, soll er sich selbst lösen.
50Und zwar rechne er mit seinem Käufer von dem Jahr an, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr; und das Geld, für das er sich verkauft hat, sei nach der Zahl der Jahre; entsprechend den Tagen eines Tagelöhners soll [der Wert der Dienstzeit] sein, die er bei ihm gewesen ist22.
51Wenn es noch viele Jahre sind, soll er für seinen Loskauf den entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückerstatten.
52Und wenn bis zum Jobeljahr [nur noch] wenige Jahre übrig sind, soll er es ihm anrechnen: entsprechend dem Verhältnis seiner [Dienst]jahre soll er für seinen Loskauf zurückerstatten.
53Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er soll nicht mit Härte über ihn Herrscher sein vor deinen Augen.
54Wird er aber nicht auf diese Weise gelöst, so geht er im Jobeljahr frei aus, er und seine Kinder23 mit ihm;
55denn mir sind die Söhne Israels leibeigene Knechte; meine leibeigenen Knechte sind sie, die ich aus dem Land Ägypten geführt habe. Ich bin Jahweh, euer Gott."
2"Rede zu den Söhnen Israels und sage zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, soll das Land für Jahweh Sabbat feiern.
3Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seinen Ertrag einsammeln,
4aber im siebenten Jahr ist Sabbat der Sabbatruhe1 für das Land, ein Sabbat für Jahweh. Da darfst du dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5Den Nachwuchs2 deiner Ernte darfst du nicht einernten und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks nicht abschneiden: Ein Jahr der Sabbatruhe soll es für das Land sein.
6Und der Sabbat des Landes3 soll euch zur Speise sein, dir und deinem Knecht und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten.
7Und deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Land sind, soll sein ganzer Ertrag zur Speise sein.
8Und du zählst dir sieben Sabbatjahre ab, siebenmal sieben Jahre - und so werden dir die Tage von sieben Sabbatjahren neunundvierzig Jahre.
9Und im siebenten Monat, am Zehnten des Monats, sollst du die Posaune des Lärmblasens4 ergehen lassen; am Versöhnungstag sollt ihr in eurem ganzen Land die Posaune5 erschallen lassen.
10Und ihr sollt das Jahr, das Fünfzigerjahr, heiligen und im Land Freilassung ausrufen für alle seine Bewohner. Ein Jobeljahr6 wird es euch sein, und ihr werdet jeder wieder zu seinem <erblichen> Besitztum kommen und jeder zu seiner Sippe zurückkehren.
11Ein Jobeljahr soll euch dieses Jahr, das Fünfzigerjahr, sein. Ihr sollt nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen,
12denn ein Jobeljahr ist es: Es soll euch heilig sein. Vom Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen.
13In diesem Jobeljahr sollt ihr jeder wieder zu seinem <erblichen> Besitztum7 kommen.
14Und wenn ihr ein Verkaufsgut an deinen Volksangehörigen verkauft oder von der Hand deines Volksangehörigen abkauft, sollt ihr nicht einer den andern8 übervorteilen.
15Nach der Zahl der Jahre, [die] seit dem Jobeljahr [vergangen sind], sollst du von deinem Volksangehörigen kaufen, nach der Zahl der Jahre, [die] es Ertrag [bringt],9 soll er dir verkaufen.
16Bei einer größeren Zahl von Jahren10 sollst du ihm den Kaufpreis vergrößern, und bei einer geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis verringern, denn eine Anzahl von Ernteerträgen verkauft er dir.
17Und es soll keiner von euch seinen Volksangehörigen übervorteilen. Und du sollst dich fürchten vor deinem Gott! Fürwahr, ich bin Jahweh, euer Gott.
18Und ihr sollt meine Satzungen tun und meine Rechtsbestimmungen wahren und tun, <dann> werdet ihr in eurem Land sicher wohnen,
19und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und darin sicher wohnen!
20Und wenn ihr sagt: 'Was sollen wir im siebenten Jahr essen? Siehe! - wir säen nicht, und wir sammeln unseren Ertrag nicht ein',
21[so wisst]: Ich werde für euch im sechsten Jahr meinen Segen aufbieten, und er wird den Ernteertrag für drei Jahre bereiten.
22Und wenn ihr im achten Jahr sät, werdet ihr [noch] vom alten Ernteertrag essen, bis ins neunte Jahr, bis sein Ernteertrag hereinkommt, werdet ihr Altes essen.
23Das Land soll nicht endgültig11 verkauft werden, denn mein ist das Land; denn ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24Und im ganzen Land eures Besitztums sollt ihr für das Land Loskaufung12 gewähren.
25Wenn dein Bruder verarmt und von seinem <erblichen> Besitztum [etwas] verkauft, soll sein nächster Verwandter als sein Löser13 kommen und das Verkaufte seines Bruders lösen14.
26Wenn aber jemand keinen Löser hat, aber seine Hand erwirbt und kann aufbringen, was zu seiner Lösung ausreichend ist15,
27<dann> soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und den Restbetrag dem Mann, an den er verkauft hatte, zurückzahlen und so wieder zu seinem Besitztum kommen.
28Und wenn seine Hand nicht genug aufbringen kann, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand dessen, der es gekauft hat, bleiben bis zum Jobeljahr. Im Jobeljahr aber wird es frei; und so kommt er wieder zu seinem Besitztum.
29Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so besteht sein Lösungsrecht16, bis das Jahr seines Verkaufs zu Ende ist. Während [dieser] Tage besteht sein Lösungsrecht.
30Wird es aber nicht gelöst, bis ihm ein ganzes Jahr voll geworden ist, so wird das Haus, das in der Stadt mit der Mauer ist, endgültig für den Käufer zu einem festen <Besitz>, auf [alle] seine Geschlechter hin. Es wird im Jobeljahr nicht frei.
31Die Häuser der Gehöfte aber, die keine Mauer ringsum haben, werden zum freien Feld des Landes gerechnet. Für ein solches [Haus] soll es ein Lösungsrecht geben. Und im Jobeljahr wird es frei.
32Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres <erblichen> Besitztums betrifft, so soll es für die Leviten ein ewiges Lösungsrecht geben.
33Und zwar [so]: Wenn jemand [etwas] von den Leviten einlöst, wird das verkaufte Haus - und zwar das in der Stadt seines Besitztums - im Jobeljahr frei; denn die Häuser in den Levitenstädten sind ihr <erblicher> Besitz mitten unter den Söhnen Israels.
34Die Felder des Weidelandes ihrer Städte aber dürfen nicht verkauft werden, denn sie gehören ihnen als ewiges Besitztum.
35Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand neben dir wankend wird, sollst du ihn als Fremdling und Beisasse fest stärken17, sodass er bei dir leben kann.
36Du sollst von ihm weder Zins noch Aufschlag nehmen und sollst dich fürchten vor deinem Gott, sodass dein Bruder bei dir leben kann.
37Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht gegen Aufschlag geben.
38Ich bin Jahweh, euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten geführt habe, euch das Land Kanaan zu geben, um euch Gott zu sein.
39Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht Leibeigenendienst tun lassen.
40Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse18 soll er bei dir sein. Bis zum Jobeljahr soll er bei dir dienen.
41Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum <erblichen> Besitztum seiner Väter kommen;
42denn sie sind meine leibeigenen Knechte, die ich aus dem Land Ägypten geführt habe; sie dürfen nicht verkauft werden, wie man leibeigene Knechte verkauft.
43Du sollst nicht mit Härte über ihn Herrscher sein und sollst dich fürchten vor deinem Gott.
44Was aber deinen leibeigenen Knecht und deine Magd betrifft, die du haben wirst: Von den Völkern, die rings um euch her sind, von ihnen mögt ihr Knecht und Magd kaufen,
45und auch von den Söhnen der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen mögt ihr kaufen und [ebenso] von ihrer Sippe, die bei euch ist, die sie in eurem Land geboren haben; und sie mögen euch zum <erblichen> Besitztum sein,
46und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben zu <erblichem> Besitz; diese mögt ihr für ewig <als Leibeigene> dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Söhne Israels, sollt ihr nicht einer über seinen Bruder mit Härte19 Herrscher sein.
47Und wenn die Hand eines Fremdlings oder eines Beisassen neben dir etwas erwirbt, dein Bruder aber verarmt neben ihm und verkauft sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir oder einem Abkömmling aus der Sippe des Fremdlings,
48so soll es, nachdem er sich verkauft hat, für ihn ein Lösungsrecht20 geben. Einer von seinen Brüdern soll ihn lösen21,
49oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn lösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seiner Sippe soll ihn lösen. Oder, wenn seine Hand es aufbringen kann, soll er sich selbst lösen.
50Und zwar rechne er mit seinem Käufer von dem Jahr an, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr; und das Geld, für das er sich verkauft hat, sei nach der Zahl der Jahre; entsprechend den Tagen eines Tagelöhners soll [der Wert der Dienstzeit] sein, die er bei ihm gewesen ist22.
51Wenn es noch viele Jahre sind, soll er für seinen Loskauf den entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückerstatten.
52Und wenn bis zum Jobeljahr [nur noch] wenige Jahre übrig sind, soll er es ihm anrechnen: entsprechend dem Verhältnis seiner [Dienst]jahre soll er für seinen Loskauf zurückerstatten.
53Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er soll nicht mit Härte über ihn Herrscher sein vor deinen Augen.
54Wird er aber nicht auf diese Weise gelöst, so geht er im Jobeljahr frei aus, er und seine Kinder23 mit ihm;
55denn mir sind die Söhne Israels leibeigene Knechte; meine leibeigenen Knechte sind sie, die ich aus dem Land Ägypten geführt habe. Ich bin Jahweh, euer Gott."
Fußnoten
- 1 o.: ist vollständige Ruhe
- 2 eigtl.: das Herausgefallene; d. i.: das, was aus den herausgefallenen Körnern des vorigen Jahres hervorkommt.
- 3 d. h.: der Ertrag (V. 7) des Ruhejahres (alles, was ohne Bebauung wächst)
- 4 o.: das Signalhorn-Blasen; eigtl.: das Widderhorn des Lärms (o.: des Rufens; des Alarms)
- 5 Grundbed.: das Widderhorn (heb. schofar)
- 6 o.: Widderhornjahr (jobel bed.: Widder)
- 7 i. S. v.: Grundbesitz; Eigentum
- 8 w.: ein Mann seinen Bruder
- 9 w.: nach der Zahl der Jahre des Ernteertrags
- 10 eigtl.: Nach dem Verhältnis einer größeren Zahl von Jahren
- 11 o.: nicht permanent; nicht unwiederbringlich; w.: nicht zum Verschwinden
- 12 d. h.: das Rückkaufsrecht
- 13 o.: Einlöser; Loskäufer; Freikäufer; heb. goël
- 14 o.: einlösen; auslösen; d. h.: zurückkaufen; so a. i. Folg.
- 15 o.: so viel zu seiner Auslösung erforderlich ist; entsprechend a. V. 28.
- 16 o.: Rückkaufsrecht; Wiedereinlösungsrecht; so a. i. Folg.
- 17 und unterstützen
- 18 d. h.: wie einer ohne Bürgerrecht
- 19 o.: mit Misshandlung; mit Gewalt
- 20 d. h.: ein Rückkaufsrecht bzw. eine Rückkaufspflicht (für die anderen)
- 21 o.: einlösen; auslösen; i. S. v.: zurückkaufen
- 22 d. h.: die Zeit, die er bei ihm diente, soll berechnet werden wie die Dienstzeit bei einem Tagelöhner.
- 23 Grundbed.: Söhne