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Altes Testament

5. Mose Kapitel 19

Die Bibel in deutscher Fassung (Jantzen-Jettel) · Oktober 2022

1"Wenn Jahweh, dein Gott, die Völker ausrotten wird, deren Land Jahweh, dein Gott, dir im Begriff ist zu geben, und du sie <aus ihrem Besitz> verdrängst und in ihren Städten und in ihren Häusern wohnst,
2sollst du dir drei Städte aussondern mitten in deinem Land, das Jahweh, dein Gott, dir gibt, es <als Erbe> in Besitz zu nehmen.
3Du sollst dir den Weg [dahin] instand halten1 und das Gebiet deines Landes, das Jahweh, dein Gott, dir als Erbteil geben wird, in drei Teile teilen. Und es soll [dazu] geschehen, dass jeder Totschläger dorthin fliehen kann.
4Und dies ist die Sache mit dem Totschläger, der dahin flieht, damit er am Leben bleibe: Wer seinen Nächsten unabsichtlich erschlägt, und er hatte ihn am Vortag <und> drei Tage <zuvor>2 nicht gehasst3,
5oder wer mit seinem Nächsten in den Wald geht, um Holz zu hauen, und seine Hand holt mit der Axt aus, um das Holz abzuhauen, und das Eisen fährt vom Stiel und trifft seinen Nächsten, dass er stirbt: Der soll in eine dieser Städte fliehen, damit er am Leben bleibe,
6damit nicht der Bluträcher4, weil sein Herz entbrannt ist, dem Totschläger nachjage und ihn einhole, weil der Weg lang ist, und seine Seele5 totschlage, obwohl ihm kein Todesurteil [gebührt], da er ihn am Vortag <und> drei Tage <zuvor> nicht gehasst hatte.
7Darum gebiete ich dir: Drei Städte sollst du dir aussondern.
8Und wird Jahweh, dein Gott, deine Grenzen erweitern, so wie er deinen Vätern geschworen hat, und dir das ganze Land geben, das er deinen Vätern zu geben zugesagt hat
9(wenn du dieses ganze Gebot, das ich dir heute gebiete, <wahrst und> hältst, es zu tun, <nämlich> dass du Jahweh, deinen Gott, liebst und in seinen Wegen wandelst alle Tage), <dann> sollst du dir zu diesen dreien drei weitere Städte hinzufügen,
10damit nicht unschuldiges Blut vergossen werde mitten in deinem Land, das Jahweh, dein Gott, dir als Erbteil zu geben im Begriff ist, und Blutschuld auf dir sei.
11Wenn aber ein Mann seinen Nächsten hasst und ihm auflauert und sich gegen ihn erhebt und ihn totschlägt, sodass er stirbt, und er flieht in eine dieser Städte,
12<dann> sollen die Ältesten seiner Stadt hinsenden und ihn von dort holen lassen und ihn in die Hand des Bluträchers geben, und er soll sterben.
13Dein Auge soll nicht schonend6 auf ihn blicken. Und <so> sollst du das unschuldig [vergossene] Blut aus Israel wegschaffen, und es wird dir wohlergehen.
14Du sollst nicht die Grenze deines Nächsten verrücken, die die Vorfahren gezogen haben in deinem Erbteil, das du als Erbe erhalten wirst in dem Land, das Jahweh, dein Gott, dir gibt, es <als Erbe> in Besitz zu nehmen!
15Es soll nicht ein einzelner Zeuge gegen jemanden auftreten wegen irgendeiner Verschuldung oder wegen irgendeiner Sünde, bei irgendeiner Versündigung, die man begeht. Durch zweier Zeugen Mund oder durch dreier Zeugen Mund soll eine Sache bestätigt werden.
16Wenn ein Zeuge zu Unrecht7 gegen jemanden auftritt, um ihn des Abfalls8 zu beschuldigen,
17so sollen die beiden Männer, die den Streit haben, vor das Angesicht Jahwehs treten, vor die Priester und die Richter, die in jenen Tagen da sein werden.
18Und die Richter sollen gründlich9 nachforschen. Und - siehe! - ist der Zeuge ein Lügenzeuge, hat er Lüge gegen seinen Bruder bezeugt,
19so sollt ihr ihm tun, wie er seinem Bruder zu tun gedachte. Und <so> sollst du das Böse aus deiner Mitte wegschaffen.
20Und die Übrigen sollen es hören und sich fürchten und künftig in deiner Mitte nicht mehr entsprechend dieser bösen Sache handeln.
21Und dein Auge soll nicht schonen: Seele um Seele10, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß!"

Fußnoten

  1. 1 o.: herrichten; o.: abmessen
  2. 2 d. h.: früher; so a. i. Folg.
  3. 3 w.: und er war ihm ... nicht ein Hasser gewesen; so a. V. 6.
  4. 4 eigtl.: Löser; hier: der nächste Verwandte als Einfordernder des Blutes; so a. V. 12.
  5. 5 d. i.: ihn; seine Person
  6. 6 und mitleidsvoll
  7. 7 eigtl.: ein Zeuge der Gewalttat (o.: des Unrechts)
  8. 8 o.: des Ungehorsams; des Abweichens
  9. 9 Grundbed.: gut
  10. 10 d. h.: Leben um Leben