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Altes Testament

2. Mose Kapitel 21

Die Bibel in deutscher Fassung (Jantzen-Jettel) · Oktober 2022

1Und das sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:
2Wenn du einen hebräischen leibeigenen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen; im siebenten [Jahr] aber soll er frei ausziehen, umsonst1.
3Ist er allein2 gekommen, soll er allein ausziehen. War er der Eheherr3 einer Frau, soll seine Frau mit ihm ausziehen.
4Hat sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen die Frau und die von ihr Geborenen ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.
5Sollte der leibeigene Knecht aber ausdrücklich sagen: 'Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Söhne4. Ich will nicht frei ausziehen',
6so soll sein Herr ihn heranbringen vor die Götter5 und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem6 durchbohren, und er soll ihm Knecht sein für ewig.
7Und wenn jemand seine Tochter als Magd verkauft, darf sie nicht ausziehen7, wie die Knechte ausziehen.
8Wenn sie in den Augen ihres Herrn, der sie für sich bestimmt8 hatte, übel ist, lasse er sie loskaufen. Er ist nicht ermächtigt, sie an ein auswärtiges Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat.
9Und falls er sie für seinen Sohn bestimmt, soll er ihr tun nach dem Recht der Töchter9.
10Nimmt er ihm <noch> eine andere, darf er ihre Fleischkost, ihre Kleidung und ihre <eheliche> Beiwohnung nicht verkürzen.
11Gewährt er ihr diese drei Dinge nicht, soll sie umsonst ausziehen, ohne Geld10.
12Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, muss unbedingt zu Tode gebracht werden.
13Hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann.
14Und wenn jemand gegen seinen Nächsten11 vermessen handelt, sodass er ihn vorsätzlich12 tötet, von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, dass er sterbe.
15Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss unbedingt zu Tode gebracht werden.
16Und wer einen Menschen raubt, er habe ihn verkauft oder er wird in seiner Hand gefunden, der muss unbedingt zu Tode gebracht werden.
17Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss unbedingt zu Tode gebracht werden.
18Und wenn Männer [miteinander] streiten, und einer schlägt den anderen13 mit einem Stein oder mit der Faust14, und er stirbt zwar nicht, wird aber bettlägerig:
19falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei sein, jedoch soll er sein Daheimsitzen15 erstatten und [auf alle Fälle] für Heilung sorgen16.
20Und wenn jemand seinen leibeigenen Knecht oder seine Magd mit dem Stock schlägt, dass er unter seiner Hand stirbt, soll er unbedingt gerächt werden.
21Bleibt er jedoch einen Tag oder zwei Tage [am Leben], <dann> soll er nicht gerächt werden, denn sein eigenes Geld ist es.
22Und wenn Männer sich raufen und [dabei] eine schwangere Frau stoßen, sodass ihr die Kinder abgehen17, und es geschieht kein Schaden, so soll dem Schuldigen eine [Geld]strafe auferlegt werden, so wie der Eheherr der Frau sie ihm auferlegt, und er soll geben nach [dem Ermessen von] Schiedsrichtern.
23Geschieht aber Schaden, so sollst du geben Seele18 um Seele,
24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26Und wenn jemand in das Auge seines Knechtes - oder in das Auge seiner Magd - schlägt und es zerstört, soll er ihn frei entlassen für sein Auge.
27Und wenn er den Zahn seines Knechtes - oder den Zahn seiner Magd - ausschlägt, soll er ihn für seinen Zahn frei entlassen.
28Und wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben, muss das Rind unbedingt gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden. Aber der Besitzer des Rindes soll straffrei sein.
29Wenn aber das Rind am Vortag <und> drei Tage <zuvor> stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt, und es tötet einen Mann oder eine Frau, so soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer zu Tode gebracht werden.
30Falls ihm Sühnegeld19 auferlegt wird, soll er als Erlösung seiner Seele20 so viel geben, wie ihm auferlegt wird.
31Sei es, dass es einen Sohn stößt, sei es, dass es eine Tochter stößt, nach dieser Rechtsordnung soll ihm getan werden.
32Stößt das Rind einen leibeigenen Knecht - oder eine Magd -, so soll sein Besitzer dessen Herrn dreißig Schekel Silber geben, und das Rind soll gesteinigt werden.
33Und öffnet jemand eine Grube21, oder gräbt jemand eine Grube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,
34so soll der Besitzer der Grube erstatten: Mit Geld soll er es seinem Besitzer zurückgeben. Das tote [Tier] aber soll ihm gehören.
35Und stößt jemandes Rind das Rind seines Nächsten, sodass es stirbt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und sein Geld teilen, und auch das tote sollen sie teilen.
36War jedoch bekannt gewesen, dass das Rind am Vortag <und> drei Tage <zuvor> stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so soll er gewisslich erstatten: Rind für Rind; das tote aber gehört ihm.
37Wenn jemand ein Rind oder ein Lämm22 stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das Rind, und vier [Tiere vom] Kleinvieh für das Lamm23.

Fußnoten

  1. 1 o.: unentgeltlich
  2. 2 w.: mit seinem Körper; so a. V. 4.
  3. 3 eigtl.: Eigner; Besitzer
  4. 4 o.: Kinder; das heb. Wort ben (Sohn) kann auch für "Kind" verwendet werden.
  5. 5 d. h.: dort, wo im Namen Gottes (5Mo 1,17; 19,17) Gericht gesprochen wird; i. S. v.: vor die Richter; vgl. 2Mo 22,7.8.27; Ps 82,1.6; Joh 10,34.
  6. 6 o.: mit einer Ahle; mit einer starken Nadel
  7. 7 i. S. v.: freigelassen werden; so a. i. Folg.
  8. 8 o.: zugeteilt; so a. i. Folg.
  9. 9 d. h.: soll er sie wie seine eigene Tochter behandeln.
  10. 10 d. h.: ohne Lösegeld als Entschädigung
  11. 11 eigtl.: Gefährten; Volksgenossen
  12. 12 eigtl.: mit kluger Überlegung; mit List
  13. 13 eigtl.: seinen Gefährten
  14. 14 and.: mit einem Erdklumpen; Bed. nicht gesichert.
  15. 15 näml.: für die versäumte Arbeitszeit
  16. 16 erg.: und für die Heilung aufkommen (i. S. v.: die Kosten tragen).
  17. 17 w.: sodass ihre Geborenen hervorkommen
  18. 18 i. S. v.: Leben um Leben
  19. 19 eigtl.: eine Deckung
  20. 20 d. h.: als Auslösung (o.: als Kaufgeld) für sein Leben
  21. 21 o.: Zisterne; so a. i. Folg.
  22. 22 eigtl.: ein Junges (von der Herde); d. i.: ein Schaf o. eine Ziege
  23. 23 bzw.: für die Ziege